STADTSANIERUNG

BORKUM

REEDE

Fläche
0 ha
Euro Fördervolumen
0 Mio.
voraussichtlicher Abschluss
0

Sanierung Reede

Die Reede wurde als Sanierungsgebiet definiert, um städtebauliche Missstände wie Brachflächen und Verkehrsprobleme zu beheben. Nach vorbereitenden Untersuchungen 2018 wurde der Bereich in das Städtebauförderungsprogramm aufgenommen. Ziel ist, die Attraktivität und Nutzbarkeit für alle zu steigern. Dafür stehen Borkum in den nächsten 14 Jahren rund 13 Mio. € Fördermittel zur Verfügung.

Im Rahmen der Aufstellung eines gesamtstädtischen ISEKs wurden Handlungsnotwendigkeiten und -möglichkeiten für das Hafengebiet „Reede“ bestätigt. Das Gebiet der Reede wurde nach der Aufgabe des Militärstandorts als Gewerbegebiet und Sondergebiet mit Hafennutzung ausgewiesen ohne konkrete planerische Überlegungen für eine Gesamtentwicklung der Reede als Bestandteil einer integrierten Inselentwicklung. Die gegenwärtige Situation mit großräumigen Brachflächen, städtebaulich ungeordnete Bereichen, mangelhafter Bausubstanz, mangelhaft gestalteten öffentlichen Räumen und verkehrlichen Missständen sowie eine fehlende Entwicklungsperspektive beeinträchtigen aktuelle sowie zukünftige Planungsabsichten.  

Vor diesem Hintergrund wurden im Jahr 2018 Vorbereitenden Untersuchungen (VU) durchgeführt und städtebauliche Missstände festgestellt. Der Bereich wurde daraufhin in das Städtebauförderungsprogramm „Stadtumbau West“ bzw. „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ (ab 2020) aufgenommen und als Sanierungsgebiet „Borkum-Reede“ gemäß § 142 BauGB Abs. 3 Satz 1 förmlich festgelegt. Entsprechend seiner Lage und Funktion sollte die Reede zukünftig eine erhebliche Attraktivität und Erlebbarkeit für bestehende und neue Nutzergruppen entfalten. In den kommenden 14 Jahren kann die Stadt Borkum rd. 13 Mio. € an Fördermitteln für die städtebauliche Verbesserung des Ortsteils verwenden.

Aktuelles

ISEK-Fortschreibung

Zur Aufnahme in die Städtebauförderung wurde im Jahr 2018 ein integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) erarbeitet. Für die Reede wurden Zielvorstellungen formuliert und Bauprojekte geplant. Durch Fortschritte in der Gebietsentwicklung und

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Sanierungsziele

Aus dem Durchgangsort Reede soll ein attraktiver, maritimer und nachhaltig funktionaler Stadtteil entwickelt werden. Der 81 ha große Stadtteil bietet große Flächenreserven und landschaftlich attraktive Räume. Es sollen Flächenpotenziale aktiviert, die Reede als touristische Destination entwickelt, gewerbliche Produktions- und Arbeitsstandorte gesichert sowie langfristig zusätzliche Wohnraumangebote geboten werden. Dabei ist die Verkehrssituation zu verbessern, Grünflächen zu gestalten und Bestandsgebäude energetisch zu sanieren.

Verkehrstrennung und Erschließung

Das Entwicklungskonzept setzt auf eine klare Trennung zwischen motorisiertem Verkehr (Pkw, Lkw) und sanftem Verkehr (Fußgänger, Radfahrer). Der motorisierte Verkehr erfolgt rückwärtig über bestehende und neu zu entwickelnde Straßen, während Fuß- und Radwege vor allem entlang der Wasserlagen verlaufen. Bestehende Straßen werden verkehrstechnisch angepasst, um sichere Verbindungen zu gewährleisten.

Deichweg als vernetzender barrierefreier Rundweg

Ein barrierefreier Rundweg („Deichweg“) um die Halbinsel Reede verbindet die Inselteile und passt sich sensibel an die Landschaft an, die Erneuerung der Hafenpromenade runden das Angebot ab.

Inszenierung besonderer Orte

Entlang des Deichwegs und der Hafenpromenade entstehen attraktive Aufenthaltsorte mit Basisinfrastruktur (Bänke, Beleuchtung, Müllbehälter). Diese Orte rahmen die Landschaft und den Hafen inszenierend ein und laden zum Verweilen ein. Ein einheitliches Gestaltungskonzept sorgt für stimmige Möblierung und Begrünung.

Geordnete Entwicklung neuer Nutzungen

Die bestehenden Nutzungen werden geordnet erhalten und weiterentwickelt: Gewerbe konzentriert sich an Schienen und Ostkaje, touristische Nutzung wird am Südpier bevorzugt. Offshore-Dienstleistungen und Betriebswohnen entstehen an Nord- und Ostkaje. Hochwasserschutz und Evakuierungskonzepte sind wichtige Voraussetzungen für neue Nutzungen.

Ausbau Freizeitangeboten und Wassererlebnis

Bestehende freizeitorientierte Standorte dienen als Basis für ein erweitertes Angebot. Ein Rundweg entlang der Wasserkanten ermöglicht vielfältige Erlebnisse, Sport- und Freizeitflächen für Outdoor-Aktivitäten und klassische Sportangebote erweitern das Freizeitangebot.

Maßnahmen

Chronologie

Erarbeitung Leitbild "Borkum 2030"
2018
Vorbereitende Untersuchungen
2019
Beauftragung der BauBeCon für Stadtumbaumanagement
Februar 2021
Gründung Sanierungsbeirat
2022
Erarbeitung einer Wohnraumbedarfsanalyse
2025
Erarbeitung Rahmenplan und Fortschreibung ISEK
2016
Erstellung Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK)
Mai 2018
Aufnahme in die Städtebauförderung
2020
Ergänzende Beauftragung BauBeCon als Sanierungsträger
November 2021
Städtebauliches Präsentationsmodell (zu besichtigen in der Kulturinsel)
2024
Fertigstellung erste Abschnitte Erlebnisrundweg Borkum Reede
2025

Sanierungsvermerk

Gemäß Satzung wird die Sanierungsmaßnahme im umfassenden Verfahren durchgeführt. Hierbei finden die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152–156a BauGB Anwendung. Zur Sicherung der Interessen der Gemeinde und der betroffenen Eigentümer:innen wurde nach Beschlussfassung ein Sanierungsvermerk in die Grundbücher der Grundstücke im Sanierungsgebiet durch das Grundbuchamt eingetragen.

Mit diesem Sanierungsvermerk wird kenntlich gemacht, dass das Grundstück in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt. Dieser Sanierungsvermerk weist darauf hin, dass die Bestimmungen des BauGBs – und hier das besondere Städtebaurecht gemäß §§ 136 ff. BauGB – zu beachten sind. Der Sanierungsvermerk hat nur hinweisenden Charakter. Er belastet das Grundstück nicht und wird nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme wieder gelöscht, ohne dass dem Eigentümer/ der Eigentümerin Kosten entstehen.

Was habe ich in einem Sanierungsgebiet zu beachten?

Während der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung besteht für Eigentümer:innen, Mieter:innen, Pächter:innen und Sonstige (oder auch deren Berechtigte) gegenüber der Gemeinde oder dem Sanierungsträger eine Auskunftspflicht, d. h. die betroffenen Bürger:innen müssen der Gemeinde oder dem Sanierungsträger alle Auskünfte erteilen, die diese für die Vorbereitung und Durchführung der Sanierungsmaßnahme benötigen.

In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet unterliegen bestimmte Rechtsgeschäfte, Vorhaben bzw. Maßnahmen der Genehmigungspflicht entsprechend den §§ 144/145 Baugesetzbuch. Danach müssen Eigentümer:innen eine Genehmigung bei der Gemeinde einholen, wenn sie z. B.: 

  • ihr Grundstück verkaufen, teilen oder ein Erbbaurecht bestellen wollen,
  • eine Hypothek aufnehmen wollen,
  • einen Miet- oder Pachtvertrag auf die Dauer von mehr als einem Jahr abschließen wollen,
  • ein Gebäude errichten wollen,
  • an bestehenden Gebäuden Instandsetzungen und Modernisierungen vornehmen wollen, die den Wert wesentlich steigern oder die Fassade verändern. Dies gilt auch, wenn für die Baumaßnahme keine Baugenehmigung notwendig ist,
  • Werbeanlagen anbringen wollen,
  • Gebäude abbrechen wollen,
  • eine Änderung der Nutzung von Gebäuden beabsichtigen, z. B. die Umwandlung einer Wohnung in ein Büro,
  • eine Baulasteintragung oder eine Grundstücksteilung oder -vereinigung vornehmen wollen.

Die Sanierungsgenehmigung durch die Gemeinde ersetzt nicht eine notwendige Baugenehmigung. Der Bauherr/ die Bauherrin im Sanierungsgebiet muss daher zwei Anträge stellen: Den Antrag auf Sanierungsgenehmigung seines Vorhabens gem. §§ 144 BauGB und den üblichen Bauantrag.

Zum Abschluss der Sanierung haben Stadt und Sanierungsträger gemeinsam mit dem Gutachterausschuss zu prüfen, ob sich sanierungsbedingte Wertsteigerungen ergeben, die sich aus dem Differenzbetrag zwischen dem Wert des Grund und Bodens vor und nach der Sanierung ergeben. Nach dem besonderen Städtebaurecht haben die Eigentümer:innen für die ausschließlich durch die Sanierung verursachten Bodenwertsteigerungen ihrer Grundstücke einen entsprechenden Ausgleichsbetrag an die Gemeinde zu zahlen. Im Gegenzug werden im Sanierungsgebiet keine Beiträge nach dem Kommunalen Abgabegesetz (KAG) für die Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen erhoben (z. B. öffentliche Straßen, Wege, Plätze etc.). Grundstückseigentümer:innen, die an ihrem Grundstück (nicht am Haus!) Investitionen vornehmen, können diese auf den Ausgleichsbetrag anrechnen lassen. Eine vorhergehende vertragliche Vereinbarung mit der Gemeinde ist Voraussetzung.

Fragen und Antworten

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