STADTSANIERUNG

BORKUM

KURVIERTEL

Fläche
0 ha
Euro Fördervolumen
0 Mio.
voraussichtlicher Abschluss
0

Sanierung Kurviertel

2021 zeigte sich, dass das Kurviertel Borkum als Freizeit- und Erholungsort strukturelle Erneuerung benötigt. 2022 wurde es ins Städtebauförderungsprogramm aufgenommen, und mit rund 22.4 Mio. € Fördermitteln soll es modernisiert und aufgewertet werden, um Borkums Potenziale langfristig zu sichern.

Im Rahmen von Vorbereitenden Untersuchungen im Jahr 2021 wurde festgestellt, dass die aktuelle Beschaffenheit des Kurviertels seiner eigentlichen Funktion als Freizeit- und Erholungsort langfristig nicht mehr hinreichend nachkommen kann und strukturelle Neuordnung im Norden und Süden des Gebietes im öffentlichen Raum und im Gebäudebestand erforderlich sind. Auf dieser Grundlage wurde das Kurviertel 2022 in das Städtebauförderungsprogramm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ aufgenommen und als Sanierungsgebiet „Borkum-Kurviertel“ gemäß § 142 BauGB Abs. 3 Satz 1 förmlich festgelegt. 

Unter Einsatz von Fördermitteln in Höhe von rund 22.4 Mio. € sollen in den nächsten Jahren die besonderen Potenziale der Insel als Ort der Erholung, Freizeit und Gesundheitsvorsorge sollen durch Sanierung und Aufwertung des Kurviertels gestärkt und gesichert werden. Daher gilt es Grundlagen zu schaffen, auf dessen Basis das Kurviertel als Aushängeschild und Alleinstellungsmerkmal Borkums den heutigen und zukünftigen Anforderungen gerecht werden.

Aktuelles

Erstellung städtebaulicher Rahmenplan

Zur inhaltlichen Konkretisierung der Ergebnisse der Vorbreitenden Untersuchungen (2021) und Entwicklung strategischer Zielsetzung für das Sanierungsgebiet „Borkum Kurviertel“ wird derzeit ein städtebaulicher Rahmenplan durch das Büro BPW aus Bremen erarbeitet.

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Leitziele

In der aktuellen Beschaffenheit kann die Funktionsfähigkeit des Kurviertels als Ort der Erholung, Freizeit und Gesundheitsvorsorge für die Inselbevölkerung und die Gäste nicht langfristig sichergestellt werden. Insgesamt soll das Kurviertel durch strukturelle Neuordnung im Norden und Süden, durch Gebäudesanierungen und Aufwertungsmaßnahmen im öffentlichen Raum unter dem Leitbild der Bäderarchitektur revitalisiert und in seiner besonderen Funktion gestärkt werden, so dass zukünftig eine barrierefreie, nachhaltige Erlebbarkeit von Inselbewohnenden und Gästen ermöglicht wird, die körperlich eingeschränkten Personen offen steht.

Lebendige Verbindungen schaffen

Die Bismarckstraße, Franz-Habich-Straße und Strandstraße werden als zentrale Achsen zwischen Küste und Ortskern gestärkt – mit mehr Aufenthaltsqualität und klarer Gestaltung.

Bäderarchitektur bewahren

Die besondere Baukultur der ersten Reihe – rund um den Leuchtturmplatz, den Georg-Schütte-Platz und markante Einzelgebäude – bleibt prägendes Gesicht des Kurorts.

Impulse durch Schlüsselorte

Sanierungsbedürftige Gebäude und Areale mit Entwicklungspotenzial werden gezielt weitergedacht – als Motor für das Kurviertel.

Plätze mit Atmosphäre

Öffentliche Räume wie die Jann-Berghaus-Straße, der Leuchtturmplatz und der Georg-Schütte-Platz werden zu Orten mit Charakter und Aufenthaltsqualität.

Übergänge gestalten

Die Übergänge zwischen Ort und Dünenlandschaft werden sensibel und einladend gestaltet – für ein harmonisches Miteinander von Natur und gebautem Raum

Maßnahmen

Chronologie

Erarbeitung Leitbild "Borkum 2030"
2018
Vorbereitende Untersuchungen
2022
digitale Ideenbörse für den Oppersmannpad
November 2022
Teilnahme Wettbewerb Europan 17 „Living Cities 2 − Lebendige Städte 2
2024
Erste Beteiligung Bismarckstraße
2016
Erstellung Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK)
2021
Aufnahme in die Städtebauförderung
Anfang 2022
Inselwerkstatt
2023
Beauftragung BauBeCon als Sanierungsträger
März 2025

Sanierungsvermerk

Gemäß Satzung wird die Sanierungsmaßnahme im umfassenden Verfahren durchgeführt. Hierbei finden die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152–156a BauGB Anwendung. Zur Sicherung der Interessen der Gemeinde und der betroffenen Eigentümer:innen wurde nach Beschlussfassung ein Sanierungsvermerk in die Grundbücher der Grundstücke im Sanierungsgebiet durch das Grundbuchamt eingetragen.

Mit diesem Sanierungsvermerk wird kenntlich gemacht, dass das Grundstück in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt. Dieser Sanierungsvermerk weist darauf hin, dass die Bestimmungen des BauGBs – und hier das besondere Städtebaurecht gemäß §§ 136 ff. BauGB – zu beachten sind. Der Sanierungsvermerk hat nur hinweisenden Charakter. Er belastet das Grundstück nicht und wird nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme wieder gelöscht, ohne dass dem Eigentümer/ der Eigentümerin Kosten entstehen.

Was habe ich in einem Sanierungsgebiet zu beachten?

Während der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung besteht für Eigentümer:innen, Mieter:innen, Pächter:innen und Sonstige (oder auch deren Berechtigte) gegenüber der Gemeinde oder dem Sanierungsträger eine Auskunftspflicht, d. h. die betroffenen Bürger:innen müssen der Gemeinde oder dem Sanierungsträger alle Auskünfte erteilen, die diese für die Vorbereitung und Durchführung der Sanierungsmaßnahme benötigen.

In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet unterliegen bestimmte Rechtsgeschäfte, Vorhaben bzw. Maßnahmen der Genehmigungspflicht entsprechend den §§ 144/145 Baugesetzbuch. Danach müssen Eigentümer:innen eine Genehmigung bei der Gemeinde einholen, wenn sie z. B.: 

  • ihr Grundstück verkaufen, teilen oder ein Erbbaurecht bestellen wollen,
  • eine Hypothek aufnehmen wollen,
  • einen Miet- oder Pachtvertrag auf die Dauer von mehr als einem Jahr abschließen wollen,
  • ein Gebäude errichten wollen,
  • an bestehenden Gebäuden Instandsetzungen und Modernisierungen vornehmen wollen, die den Wert wesentlich steigern oder die Fassade verändern. Dies gilt auch, wenn für die Baumaßnahme keine Baugenehmigung notwendig ist,
  • Werbeanlagen anbringen wollen,
  • Gebäude abbrechen wollen,
  • eine Änderung der Nutzung von Gebäuden beabsichtigen, z. B. die Umwandlung einer Wohnung in ein Büro,
  • eine Baulasteintragung oder eine Grundstücksteilung oder -vereinigung vornehmen wollen.

Die Sanierungsgenehmigung durch die Gemeinde ersetzt nicht eine notwendige Baugenehmigung. Der Bauherr/ die Bauherrin im Sanierungsgebiet muss daher zwei Anträge stellen: Den Antrag auf Sanierungsgenehmigung seines Vorhabens gem. §§ 144 BauGB und den üblichen Bauantrag.

Zum Abschluss der Sanierung haben Stadt und Sanierungsträger gemeinsam mit dem Gutachterausschuss zu prüfen, ob sich sanierungsbedingte Wertsteigerungen ergeben, die sich aus dem Differenzbetrag zwischen dem Wert des Grund und Bodens vor und nach der Sanierung ergeben. Nach dem besonderen Städtebaurecht haben die Eigentümer:innen für die ausschließlich durch die Sanierung verursachten Bodenwertsteigerungen ihrer Grundstücke einen entsprechenden Ausgleichsbetrag an die Gemeinde zu zahlen. Im Gegenzug werden im Sanierungsgebiet keine Beiträge nach dem Kommunalen Abgabegesetz (KAG) für die Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen erhoben (z. B. öffentliche Straßen, Wege, Plätze etc.). Grundstückseigentümer:innen, die an ihrem Grundstück (nicht am Haus!) Investitionen vornehmen, können diese auf den Ausgleichsbetrag anrechnen lassen. Eine vorhergehende vertragliche Vereinbarung mit der Gemeinde ist Voraussetzung.

Fördermöglichkeiten für Gebäudemodernisierungen

Die Stadt fördert auf Antrag Maßnahmen an der Gebäudehülle im Sanierungsgebiet, ausnahmsweise auch innen. Vorrang haben andere Förderprogramme. Zudem sind erhöhte Abschreibungen nach §§ 7h, 10f und 11a EStG möglich. Beratung vor Baubeginn wird empfohlen.

Die Stadt bezuschusst auf Antrag des Eigentümers Modernisierungs- und Instandsetzungmaßnahmen an Gebäuden im Sanierungsgebiet. Förderfähige Einzelmaßnahmen sind insbesondere Maßnahmen an der Gebäudehülle wie Erneuerung von Dach, Fenster, Eingangsbereichen und Fassaden sowie die hiermit in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Baunebenkosten. Bei fehl- und mindergenutzten Gebäuden werden ausnahmsweise auch Maßnahmen im Gebäudeinneren gefördert. Grundsätzlich gilt bei der Städtebauförderung der Grundsatz der Nachrangigkeit – wenn andere Förderprogramme zur Verfügung stehen, sind diese vorrangig einzusetzen.

Zusätzlich besteht für alle Eigentümer von Grundstücken im Sanierungsgebiet die Möglichkeit, erhöhte steuerliche Abschreibungen für Modernisierung und Instandsetzung an Gebäuden in Anspruch zu nehmen nach §§ 7h, 10f und 11a Einkommenssteuergesetz (EStG).

Wenn Sie an Ihrem Gebäude eine Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahme planen, informieren Sie sich bitte rechtzeitig vor Baubeginn bei der Stadt oder dem Sanierungsträger, ob sie eine finanzielle Förderung für die Maßnahme erhalten können.

Merkblatt 1
10 Schritte zur Förderung

Merkblatt 2
Fördermöglichkeiten im Sanierungsgebiet Kurviertel

Merkblatt 3
Private Modernisierung

Merkblatt 4
Steuerliche Vorteile im Sanierungsgebiet

Fragen und Antworten

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E-Mail: CMertsch@baubeconstadtsanierung.de